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  • salami-taktik

mehr als 1000 Beiträge seit 16.08.2001

Alle die ein solcherart betroffenes TV haben sollten es beim Händler reklamieren

... denn die Geräte weisen einen Sachmangel nach § 434 BGB auf, der
auch schon "ab Werk" eingebaut war und somit auch schon bei Übergabe
des Kaufgegenstandes (des Fernsehers) vorlag. Innerhalb der ersten 6
Monate wird ein solcher Mangel sogar vermutet, danach müsste man als
Kunde einen Gutachter beauftragen, wenn nicht schon der Wink mit dem
ct Artikel ausreichen sollte...

Warum m.E. ein Sachmangel vorliegt: mangels ausdrücklicher Abrede vor
dem Kauf (der Händler hat nicht auf das Tracking hingewiesen und der
Kunde dies akzeptiert) gilt die "übliche Beschaffenheit" bzw. "was
der Käufer nach Art der Sache erwarten kann". 
Üblich ist u.a. auch die Einhaltung der geltenden
(Datenschutz)Gesetze durch die Geräte. 
Die Geräte halten sich nicht an die geltende Rechtslage, sind daher
nicht "üblich" bzw. nicht das "was der Käufer nach Art der Sache
erwarten kann", denn der durchschnittliche Kunde erwartet natürlich
rechtskonforme Geräte.  
Demzufolge liegt hier ein Sachmangel gem. § 434 I Nr. 2 BGB nach
meinem Erachten vor.  

Damit dürften hier auch die Gewährleistungsrechte der Käufer greifen.
Nicht jedoch die Garantie, die wäre etwas freiwilliges und der
Hersteller könnte sie einschränken und zB solche "Firmwaremängel" von
der Reparatur ausschließen.

Dieser meiner Meinung nach vorliegende Sachmangel
berechtigt/verpflichtet den Verkäufer zur Nachbesserung gem. § 439
BGB. Allerdings kann der arme Händler die fehlerhafte
Spionage-Firmware ja gar nicht datenschutzkonform
umprogrammieren/"reparieren". (Die LAN RJ45 Buchse am TV mit
Heißkleber zukleistern gälte da m.E. wohl nicht als tauglicher
Reparaturansatz^^, da dann andere -beworbene und mitgekaufte-
Funktionen des TV entfallen)

Der Händler wird dann also entweder einen netten Hersteller finden
müssen, der für alle HbbTV fähigen Geräte eine "reparierte" Firmware
rausbringt, oder -so der Hersteller ihm keine reparierte Firmware zur
Reparatur des TV mehr liefert- die Nacherfüllung ablehnen müssen. 

Hierbei müssten die Hersteller sehr zügig die Firmware aller
reklamierten TV Baureihen fixen: denn wenn 14 Tage Frist und danach
14 Tage Nach-Frist abgelaufen sind, dann gilt die Nacherfüllung als
gescheitert. 

Ob es sich um gescheiterte oder abgelehnte Reparaturversuche handelt:
es landet immer beim Rücktritt vom Kaufvertrag, d.h. es läuft auf
"Geld zurück gegen Rückgabe des defekten Fernseher" hinaus. 

Folge wäre dann: der Händler müsste den Kaufpreis zurückerstatten.
Damit aber die Händler nicht pleite gehen und es denjenigen trifft,
der den Serienfehler verursacht hat (den Hersteller) können die
Händler sich dafür wiederum gem. § 478 BGB beim Hersteller/Importeur
mittels Regreß schadlos halten. 

Die Idee dahinter: jeder soll sich an denjenigen wenden, bei dem er
auch gekauft ("kontrahiert") hat, weil er sich auch diesen
Vertragspartner selbst ausgesucht hat. 
D.h. die Kette vom Hersteller zum Importeur, dort zum Großhändler
dort zum Händler und der zum Endkunden wird ggf. rückwärts gegangen. 

Letztlich landet aber -aufgrund des Rückgriffes- alles beim
Hersteller bzw. dem Importeur, welcher jedoch bei den größeren
Herstellern fast immer eine Tochterunternehmung des Herstellers ist. 

Insofern: wenn nur genug Leute ihre defekten HbbTV fähigen Geräte
umtauschen, dann trifft dies nach meinem Dafürhalten sehr wohl doch
die Hersteller, die im Ausland sitzen, da ihre Import-Tochter GmbH
innerhalb der EU den ganzen Händlern den Regreß bezahlen muss und
somit keine Gewinne mehr an die Konzern-Mutter im fernen für die
deutsche Justiz unerreichbaren Ausland abführen kann.  

Und falls der "unerreichbare" ausländische Hersteller sich einfach
durch "toter Mann spielen" aus der Affäre ziehen will und dem -durch
die Regreßansprüche bald in Zahlungsschwierigkeiten steckenden-
Importeur kein Geld "nachschiesst", dann verliert dieser Hersteller
seinen Importeur und sein gesamtes deutsches Händlernetzwerk, sowie
alle Ansprüche für die frisch importierten/verkauften Geräte... denn
die Händler würden vermutlich wohl so clever sein und das Zauberwort
"Aufrechnung" sagen... 

salami-taktik

In aller Kürze: 

1. Garantie und Gewährleistung sind etwas völlig verschiedenes.
2. Gewährleistung gibt es nur ggü. dem direkten Vertragspartner. Für
den Endkunden also "sein" Händler. Der Umfang der Gewährleistung ist
gesetzlich festgelegt: 
Gewährleistung: Es gilt was im BGB steht, Umfang gesetzlich
festgelegt.

3. Garantie gibt es "von dem der sie einräumt" - dies ist meistens
der Hersteller: also (meistens) Herstellergarantie. Da diese
Garantien freiwillig sind können sie fast beliebig eingeschränkt
werden. ZB. keine Lohnkosten, nur Material wird ersetzt, usw. 
Garantie: Es gilt grundsätzlich was in den "Garantiebedingungen"
steht.  

4. Hier dürfte ein Gewährleistungsfall aufgrund eines Sachmangels
vorliegen
5. Da eine Nacherfüllung (Firmware-Reparatur) für den Händler ohne
Herstellerunterstützung praktisch unmöglich sein dürfte, läuft es auf
Rücktritt / "Geld zurück" hinaus.
6. Die finanziellen Folgen eines massenhaften Umtausches treffen m.E.
auch Hersteller die an sich von den deutschen Behörden nicht greifbar
sind, da ihre jeweilige Importeurs-Tochter-GmbH sehr wohl greifbar
ist und zusätzlich ihr gesamtes Vertriebsnetz verlustig ginge...  und
der eigene Ruf als Hersteller von tollen
Unterhaltungselektronik-Artikeln natürlich obendrein auch. 


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