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  • Furiella

mehr als 1000 Beiträge seit 16.08.2012

Ablehnung von Verdienstausfallentschädigungen wegen Quarantäne für Ungeimpfte

https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Ablehnung+Verdienstausfallentschaedigung+Corona/?LISTPAGE=1212860

war rechtswidrig.

Weil:

Der vom Gesetz vorausgesetzte Wirksamkeitsgrad der Impfung im Sinne eines Schutzes vor Übertragung der Infektion lässt sich nicht mathematisch exakt und für alle Fallkonstellationen von vornherein zahlenmäßig genau bestimmen. In das Gesetz aufgenommen wurde die Vorschrift mit der Einführung der Masernimpfpflicht. Die Masernimpfung führt zu einem Übertragungsschutz der Krankheit von 98% bis 99%. Hieraus ergibt sich, dass der erforderliche Wirksamkeitsgrad vor Übertragungen auch bei anderen empfohlenen Schutzimpfungen hoch sein muss, um die gesetzliche Folge des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG auszulösen. Daher reicht im Allgemeinen der Wirksamkeitsgrad einer Schutzimpfung von 90% und mehr aus, um die Rechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG herbeizuführen, ein geringerer Wirksamkeitsgrad hingegen jedenfalls dann nicht, wenn er deutlich unter 90% liegt. Die vom beklagten Land in Bezug genommenen 72% bis 75% an Schutzwirkung vor Übertragungen, die bloß dem Maßstab einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ entsprechen, genügen folglich nicht.

Musste ja so weit kommen.

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