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  • flups

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Re: Wenn man gekuendigt wurde hat man Anspruch auf (bezahlte?) Freistellung?

Tom Stein schrieb am 17. Juni 2011 13:20

> Ja, aber nicht für 100% der Arbeitszeit. Und was "angemessen" ist,
> darf dann wieder ein Gericht beurteilen. Vermutlich eher 10% als 50%
> der Arbeitszeit!

Das ist eine andere Baustelle. Es geht um Freistellung vom Dienst
zwecks Wahrnehmung eines Bewerbungstermins. Und da ist
selbsverständlich die Zeit maßgeblich, die man dafür benötigt, diesen
Termin wahrzunehmen, einschließlich Wegezeiten.

Z.B.: Der Termin ist angesetzt von 15 bis 16 Uhr. Wegezeit ca. 1
Stunde. Dann muss einem der Arbeitgeber wenigstens für die Zeit von
14 bis 17 Uhr vom Dienst freistellen. Diese Zeiten müssen auch nicht
nachgearbeitet werde. 

Ob es jetzt angemessen ist, dass der Arbeitnehmer im Anschluss daran
noch mal seinen Arbeitsplatz aufsuchen muss oder nicht (wenn z.B.
seine normale Arbeitszeit bis 18 Uhr geht, darüber kann man sich
sicherlich streiten.

> Zusammenfassend: Ja, man darf einen neuen Arbeitsplatz während der
> Rest-Arbeitszeit suchen, 

suchen != besuchen.

Gruß,
Flups

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