Ansicht umschalten
Avatar von duttie
  • duttie

643 Beiträge seit 20.08.2002

Zwei Hinweise fehlen im Artikel

Da ich mich gerade auf Grund eines Arbeitgeberwechsels selbst
ausführlich mit dem Thema auseinandersetzen muss hier mal noch zwei
Hinweise die ich im Artikel vermisst habe.

1. Klausel zu Sonderzahlungen
Es klingt kurz im Artikel an, dass eine Nichtausbezahlung des
Weihnachtsgelds nur dann statthaft ist wenn im Arbeitsvertrag eine
entsprechende Klausel steht. Das ist soweit richtig.
Was ich dabei vermisse ist, dass diese Klausel meistens auch einen
Rückzahlungsvorbehalt enthält. Dieser ermöglicht es dem Arbeitgeber
das Weihnachtsgeld bei einer Kündigung des Arbeitnehmers nach dem
Auszahlungdatum zurückzufordern. Die Wirksamkeit der Klausel führt
mich allerdings unmittelbar zu meinem zweiten Hinweis.

2. (Un)Wirksamkeit der Rückforderungsklausel
Grundsätzlich darf sich der Arbeitgeber eine Rückforderung des
Weihnachtsgelds ausbedingen wenn der Arbeitnehmer nach Auszahlung
kündigt.
Allerdings (und hier wird es für Arbeitnehmer interessant) ist diese
Klausel nur unter sehr engen Grenzen gültig. Beide Grenzen wurden von
meinem bisherigen Arbeitgeber (zumindest teilweise wissentlich)
verletzt.
- Die Bindungsfrist [des Arbeitnehmers an das Unternehmen] darf drei
Monate nicht überschreiten (bei einer Prämie bis zu zwei
Monatsgehältern). Eine Prämie über zwei Monatsgehälter hinaus
rechtfertigt eine Bindungsfrist von 6 Monaten.
- Die Klausel muss auf jeden Fall darauf abzielen, dass der
Arbeitnehmer von sich aus gekündigt hat. Bei einer Kündigung des
Arbeitgebers ist die Rückforderung nicht statthaft.

Beide Grenzen wurden durch diverse Gerichtsurteile der letzten beiden
Jahre bestätigt, sind allerdings nicht im Gesetz festgeschrieben. Im
Zweifelsfall muss man es also auf eine Klage ankommen lassen. Das
Risiko dürfte aber überschaubar sein.

In meinem Fall stellt es sich momentan so dar, dass mir insgesamt
zwei Sonderzahlungen gewährt wurden und ich kurz nach Erhalt der
zweiten Zahlung gekündigt habe. Die Rückzahlungsklausel im
Arbeitsvertrag verstößt gleich gegen beide oben genannten Grenzen (6
Monate Bindungsfrist obwohl nur 3 statthaft wären; ungekündigter
Verbleib des Mitarbeiters - impliziert, dass auch bei einer Kündigung
des Arbeitgebers das Geld zurückgefordert werden kann).
Mündlich wurde mir bereits angekündigt, dass man die zweite
Sonderzahlung wieder in Abzug bringen werde und dass man über das
Weihnachtsgeld "nochmal reden" müsse. Da in der Januar-Abrechnung
keine Überraschungen auftraten gehe ich momentan davon aus, dass es
im März zu den genannten Abzügen kommen wird. Ob ich sie hinnehmen
werde steht auf einem anderen Blatt.
Da ich über eine Rechtsschutzversicherung verfüge ist die
Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass ich das mir zustehende Geld
einfordern werde (notfalls gerichtlich). Wenn es schlussendlich nur
um die zweite Sonderzahlung geht werde ich aber wohl davon absehen,
da es einfach nicht sonderlich sinnvoll ist wegen nicht einmal 300
Euro zu klagen... Das würde wahrscheinlich nicht einmal die Anwalts-
und Gerichtskosten (die in aller Regel 50:50 aufgeteilt werden)
decken...

Bewerten
- +
Ansicht umschalten