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  • WolfNewYork

633 Beiträge seit 02.10.2000

Im § 138 Abs. 2 BGB ist Wucher...

definiert als "[Nichtig ist] ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen." [Q: Wikipedia]

Solange also JENER Verkauf nicht von einem Gericht im Rahmen obiger Definition als Wucher definiert wurde würde ich mal annehmen, daß der Käufer das Geschäft so gar nicht im Rahmen der Bewertung nennen darf - man darf auch nur einen verurteilten Betrügenden als 'Betrüger' bezeichnen.

Mal ganz davon ab, daß € 4,95 ja nun nicht mal ansatzweise nach Wucher riechen.

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