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  • mabrueck

82 Beiträge seit 19.05.2015

Google-Fonts ist ein Einzelfall,

der zwei Besonderheiten aufweist:

1) Erstens sind die Google-Fonts in aller Regel technisch *vor* der Datenschutzerklärung und dem (die US-Dienste legalisierenden) Einwilligungsformular eingebunden, da die Datenschutzerklärung / das Einwilligungsformular (häufig genannt: "Cookie-Banner") in aller Regel mit Google-Fonts dargestellt wird. Alle anderen tollen (Google-)Services könnten theoretisch auch erst nach der Datenschutzerklärung / dem Einwilligungsformular eingebunden sein, das ist technisch etwas schwerer nachzuweisen (für die massenhafte Abmahnung). Eine "legale" Umsetzung, die (Google-)Fonts statisch zu hosten und dann per Einwilligung auf cloudbasierte Google-Fonts umzustellen, war wohl nicht üblich, deshalb war es für die Massenabmahnungen ein einfaches Geschäft.

2) Hauptbestandteil des Urteils war, soweit ich mich erinnern kann, auch der Umstand, dass man - im Gegensatz zu anderen tollen US-Diensten - Google-Fonts praktisch ohne Nachteil und mit sehr überschaubarem Aufwand selber hosten kann.
Bei keinem anderen Cloud-Dienst wurde gerichtlich festgestellt, dass dieser Dienst zumutbar selbst betrieben werden kann.

Sobald ein *Gericht* feststellen würde, dass bspw. Google Analytics nicht mehr verwendet werden darf und man eine selbstgehostete Alternative nutzen müsste, würde es wieder etwas anders aussehen. Aber danach sieht es nicht aus. Der Datenschutz nach DSGVO krankt vor allem daran, dass es - bis auf das Google-Fonts-Urteil - praktisch keine Urteile gibt, welche Zumutungen ein (privater) Verarbeiter ertragen muss, um ein höheres Datenschutzniveau zu gewährleisten. Solange es sich irgendwie rechtfertigen lässt, ist praktisch jede Verarbeitung erlaubt, spätestens mit der Einwilligung.

Für mich ist Google-Fonts eine einmalige Geschichte, wo die Bedingungen 1 und 2 extrem zusammentrafen.

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