Ansicht umschalten
Avatar von hihp
  • hihp

mehr als 1000 Beiträge seit 05.12.2002

Re: Verfolgung und Haftung der Täter

CoolAllo schrieb am 10.07.2021 19:02:

Der Vermieter muss keine absolute Sicherheit bieten dass sein Eigentum nicht im Gewässer landet (im Gegenteil, er müsste im Prinzip auch noch für jeden Vandalismus die Stadt mit einer Anzeige beschäftigen)

Gefahrenabwehrrecht muss keinerlei Vorwurf enthalten, insbesondere nicht gegenüber einem Zustandsverantwortlichen.

Wenn von dem Zustand einer Sache oder ihrer Lage im Raum etc. eine Gefahr ausgeht, dann kann eine Gefahrenabwehrbehörde prinzipiell entweder den sog. Verhaltensverantwortlichen in Anspruch nehmen (das ist derjenige, der die Sache in diesen Zustand/diese Lage gebracht hat) oder den sog. Zustandsverantwortlichen (das ist der Eigentümer/Nutzungsberechtigte).

Bei der Entscheidung, ob man den Verhaltensverantwortlichen oder den Zustandsverantwortlichen in Anspruch nimmt, spielen Kriterien wie "Der hat aber was rechtswidriges getan" nur eine untergeordnete Rolle. Vorrangig geht es darum, eine Gefahr zu beseitigen, und dafür darf der herangezogen werden, dessen Heranziehung mehr Erfolg verspricht. Das ist in solchen Fällen der Eigentümer als Zustandsverantwortliche.

Der Eigentümer kann sich dann je nach Rechtslage beim Verhaltensverantwortlichen sein Geld wiederholen, aber das muss die Behörde bei der Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen nicht interessieren.

Bewerten
- +
Ansicht umschalten