In Sachen Urheberrecht daher auch nicht das erste Fehlurteil aus Köln.
Nur in Hamburg ist man noch schlimmer.
Nun stelle man sich mal vor, es wird eine Wohnung vermietet an Feriengäste, Kurzzeitwohner. Eine Bekannte von mir macht das seit Jahren. Da kommen allerhand Leute aus allen Schichten und Ländern – Handwerker, Hochzeitsgäste, Leute, die ihre Freunde besuchen, etc.
Da sitzt man in der Wohnung auch mal zusammen, unterhält sich, isst gemeinsam, feiert, macht Fotos. Irgendwann tauchen die im Netz auf und ein hirnrissiger Fotograf und sein Unwalt sehen ihre Chance gekommen. (Bin übrigens selbst Fotograf, aber so einen Scheiß mache ich nicht mit. Da muss die Urheberrechtsverletzung schon dreister sein)
Wen verklagen die beiden Abzocker jetzt? Die Gäste, die die Bilder in der Wohnung gemacht haben? Müssen sie ja, denn sie wissen ja nicht, welche Wohnung und welcher Vermieter das ist.
Die Gäste aber können sich nun nach normalem menschlichen Ermessen und durchschnittlich vorhandener Intelligenz darauf berufen, dass sie sich darauf verlassen konnten, in der Wohnung auch Fotos zu machen. Das ist vertragsgemäße Nutzung. Sie müssen nicht damit rechnen, dass an den Bildern im Hintergrund ein Urheberrecht geltend gemacht wird, wenn sie die gemachten Fotos auf ihre Familienseite stellen.
Und selbst, wenn die Gäste Handwerker sind und die Bilder später auf der Firmenseite auftauchen, ergibt sich daraus keine Urheberrechtsverletzung. Selbst dann nicht, wenn die Bilder einen kommerziellen Zweck, also die Werbung fürs Unternehmen, stützen würden. Niemand, der solche Bilder macht und veröffentlicht, muss davon ausgehen, dass das Urheberrecht hier unzulässig tangiert wird.
Aber darauf muss man als Kölner Richter erst mal kommen. Voraussetzung ist aber, dass man das Urheberrecht verstanden hat.
Insofern hat man es in Stuttgart und Düdo verstanden, auch wenn die Begründungen recht unterschiedlich sind. Wobei mir die Düdorfer Sichtweise besser gefällt.