20 Jahre. Da könnte man auf die Idee kommen, Gewohnheitsrecht geltend machen zu wollen. Solange die Datenschutzverstösse keine explizite Straftat darstellen, könnte das sogar klappen. Wir haben kein Unternehmensstrafrecht, also stehen die Chancen vielleicht gar nicht so schlecht?
RSP.