"Die Voraussetzungen für den Ausschlussgrund des §3 Nr. 2 IFG
(Gefährdung der öffentlichen Sicherheit)liegen hier vor. Das
Bekanntwerden der Informationen zu den Personen, die für die
Bundesregierung bei den Verhandlungsrunden zu ACTA anwesend waren,
kann die öffentliche Sicherheit, zu der auch die Rechtsgüter der
betroffenen Mitarbeiter gehören, gefährden. vorliegend besteht im
Falle der Bekanntgabe der Daten der Personen, die bei den
Verhandlungsrunden anwesend waren, eine Gefahr für geschützte
Rechtsgüter der Betroffenen."
Bundesministerium für Justiz der Bundesrepublik Deutschland auf die
Anfrage von Mathias Schindler nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
heraus zu finden, wer denn als Vertreter der Bundesregierung an den
Verhandlungen teilgenommen hat.
Schöne Deutsche Demokratie diese.