Womit legitimiert sich der Öffentliche Rechtliche Rundfunk in dieser
Breite und vorallem mit Zwangsgebühren tätig zu sein?
Zuerst einaml das GG in der Fasssung von Anfang des Jahres:
Artikel 5
[Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu
äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert
zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und
in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die
Freiheit
der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Es gibt im GG definitiv keine weiteren Textstellen "Rundfunk".
Da steht nirgendwo, das der ÖRR das Recht auf Zwangsgebühren für ein
in irgendeiner Weise geeignetes Empfangsgerät für Irgendetwas hat.
Wenn
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet
dann, nach dem Grundgedanken des GG
muss sich diese Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstaatung
auf alle journalistisch arbeitenden und auf alle Bürger der
Bundesrepublik erstrecken, und diese Freiheit darf nicht durch eine
Zwangsgebührenerhebung seitens des ÖRR in Frage gestellt werden: Denn
die Konsumenten handeln in der Regel ökonomisch: Sie bezahlen für
Informationen nicht zweimal.
Ihnen muss die freie Wahl gelassen werden, welche
Informationsquelle(n) sie in Anspruch und damit bezahlen wollen.
Breite und vorallem mit Zwangsgebühren tätig zu sein?
Zuerst einaml das GG in der Fasssung von Anfang des Jahres:
Artikel 5
[Freiheit der Meinung, Kunst und Wissenschaft]
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu
äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert
zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung
durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und
in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die
Freiheit
der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Es gibt im GG definitiv keine weiteren Textstellen "Rundfunk".
Da steht nirgendwo, das der ÖRR das Recht auf Zwangsgebühren für ein
in irgendeiner Weise geeignetes Empfangsgerät für Irgendetwas hat.
Wenn
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet
dann, nach dem Grundgedanken des GG
muss sich diese Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstaatung
auf alle journalistisch arbeitenden und auf alle Bürger der
Bundesrepublik erstrecken, und diese Freiheit darf nicht durch eine
Zwangsgebührenerhebung seitens des ÖRR in Frage gestellt werden: Denn
die Konsumenten handeln in der Regel ökonomisch: Sie bezahlen für
Informationen nicht zweimal.
Ihnen muss die freie Wahl gelassen werden, welche
Informationsquelle(n) sie in Anspruch und damit bezahlen wollen.