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198 Beiträge seit 25.04.2001

Warum Holger Voss freigesprochen werden sollte

Die Anklage stützt sich auf § 140 StGB.

Diese Vorschrift setzt aber voraus, dass die fremde Straftat in der
Öffentlichkeit, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
gebilligt wurde.

Man kann vielleicht darüber streiten, ob Holger Voss den Mord
gebilligt hat oder ob die Aussage tatsächlich satirisch gemeint war
(und auch so verstanden werden musste).

Aber dass diese Äußerung nicht geeignet ist, den öffentlichen Frieden
zu stören, ist eindeutig.

Der öffentliche Friede ist gestört, wenn eine allgemeine Beunruhigung
der Bevölkerung, mindestens aber einer nicht unbeträchtlichen
Personenzahl (..) eintritt."
(Tröndle-Fischer § 126 RN 2). § 140 StGB ist zwar ein potentielles
Gefährdungsdelikt, aber wer ernsthaft annimmt, eine solche
Forumsnachricht sei ernsthaft geeignet, größere Teile der deutschen
Bevölkerung zu beunruhigen, der überschätzt die Reichweite einzelner
Forumsartikel beträchtlich.

Im übrigen war die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft höchst
kontraproduktiv: Erst durch den Strafbefehlsantrag wurde die Äußerung
einer größeren Bevökerungsgruppe bekannt.

Nach meiner Einschätzung könnte Heise der Verteidigung helfen, indem
man Statistiken über die durchschnuittliche Anzahl von Abrufen bei
Forumsnachrichten zur Verfügung stellt.

Mischa Dippelhofer
Rechtsanwalt
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