Wenn das BVerfG urteilt, dass darauf zu achten ist, dass die Sammlung
"überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten nach
Möglichkeit vermieden wird", dann heißt das doch im Umkehrschluss,
dass es überhaupt erst mal ein Verfahren geben muss und die
fraglichen Daten auch für dieses Verfahren vermutlich relevant sein
müssen, bevor überhaupt angefangen wird, zu sammeln.
"überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten nach
Möglichkeit vermieden wird", dann heißt das doch im Umkehrschluss,
dass es überhaupt erst mal ein Verfahren geben muss und die
fraglichen Daten auch für dieses Verfahren vermutlich relevant sein
müssen, bevor überhaupt angefangen wird, zu sammeln.