ezztro123 schrieb am 31. August 2004 17:32
> Ist sie nicht. Du kannst damit keine Vertraege z.B. abschliessen, die
> dann 100% gültig sind und Du keinen Papierkram extra hast.
also man kann bei uns sogar verträge abschließen die überhaupt keiner
formvorschrift unterliegen und weder schriftlich noch elektronisch
festgehalten werden müssten aber davon abgesehen gilt §126a BGB iVm
$127Â BGB:
Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die
elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der
Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes
Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch
signieren.
ich würde sagen elektronisch signierte verträge haben sehr wohl
100%ige gültigkeit.
> Ist sie nicht. Du kannst damit keine Vertraege z.B. abschliessen, die
> dann 100% gültig sind und Du keinen Papierkram extra hast.
also man kann bei uns sogar verträge abschließen die überhaupt keiner
formvorschrift unterliegen und weder schriftlich noch elektronisch
festgehalten werden müssten aber davon abgesehen gilt §126a BGB iVm
$127Â BGB:
Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die
elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der
Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes
Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch
signieren.
ich würde sagen elektronisch signierte verträge haben sehr wohl
100%ige gültigkeit.