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  • pld69

69 Beiträge seit 20.12.2008

"namentlich bekannte Betroffene unverzĂĽglich zu benachrichtigen"

Die Pflicht hierzu ist wahrscheinlich die einzige Methode, dafür zu
sorgen, dass nicht wegen jedem leisen Vorsichhinfluichens mal eben
der große Lauschangriff auf allen Kanälen gestartet wird. 

OK, lassen wir sie abhören - Fallbezogen. Beifang ist nicht
verwertbar - auch nicht zivilrechtlich. Und wenn nix rauskommt,
müssen die Abgehörten angeschrieben werden, damit sie eintscheiden
können, ob vor Vernichtung noch Akteneinsicht gewährt werden soll -
latürnich auf Kosten des Abhörenden. 

Ich denke mal, dass das ziemlich sehr schnell dafür sorgen düfte,
dass das Rumschnüffeln sich darstischst auf ein notwendiges Maß
reduzieren wird. 

Und sollte dies von nichtstaatlicher Seite erfolgen, sind doch ein
paar Jahre Knast (mehr als 2 wegen Bewährung) ein Wort oder? 
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