Stimmt, da wird vieles durcheinander geworfen.
Gesetzlich geregelt ist die Sachmängelhaftung im BGB. Es haben sich
aber auch aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform die Begriffe
Gewährleistung und Garantie erhalten.
Eine Garantie ist eine freiwillige, also nicht gesetzlich geregelte
Leistung, die meist nicht zwischen den Kaufparteien ausgehandelt und
wirksam ist, sondern  vom Hersteller des Produktes angeboten wird. Da
man mit diesem keinen Kaufvertrag abschließt, ist das eine einseitig
freiwillige Leistung zu der ein Hersteller nicht verpflichtet ist. Es
ist ein Werbeinstrument um den Kunden von der Qualität des
Herstellers zu überzeugen. Oftmals sind dabei jedoch Ausschlüsse in
den Leistungen oder zusätzliche Bedingungen (z.B. Rückgabe zur
Reparatur nur in Orginalverpackung u.a.) vorhanden, die in der
gesetzlichen Form der Sachmängelhaftung nicht gelten dürfen.
Die Gewährleistung kommt automatisch zwischen den Kaufparteien
zustande und ist gesetzlich (Sachmängelhaftung nach BGB) geregelt.
Von diesen Regeln darf man jedoch begrenzt etwas abweichen. Dies wird
meistens in den AGBs beschrieben. Diese Abweichungen müssen dem
Kunden offengelegt werden und dürfen den Käufer nicht einseitig oder
mit überraschenden Klauseln benachteiligen.
Ich hoffe ich habe damit einen Überblick gegeben.
Weil hier oft die Beweislastumkehr nach 6 Monaten bei Gewährleistung
zitiert wird: Dies ist mit der Schuldrechtsreform zugunsten des
Verbrauchers in den ersten 6 Monaten installiert worden. Vorher mußte
der Verbraucher immer beweisen, daß der Schaden ursächlich vor
Eigentumsübergang angelegt war.
Ich bitte zu beachten, daß in der sogenannten Garantie oft überhaupt
keine Aussage zur Beweislast gemacht wird. Da kann man sich dann im
Zweifel immer streiten.
Gesetzlich geregelt ist die Sachmängelhaftung im BGB. Es haben sich
aber auch aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform die Begriffe
Gewährleistung und Garantie erhalten.
Eine Garantie ist eine freiwillige, also nicht gesetzlich geregelte
Leistung, die meist nicht zwischen den Kaufparteien ausgehandelt und
wirksam ist, sondern  vom Hersteller des Produktes angeboten wird. Da
man mit diesem keinen Kaufvertrag abschließt, ist das eine einseitig
freiwillige Leistung zu der ein Hersteller nicht verpflichtet ist. Es
ist ein Werbeinstrument um den Kunden von der Qualität des
Herstellers zu überzeugen. Oftmals sind dabei jedoch Ausschlüsse in
den Leistungen oder zusätzliche Bedingungen (z.B. Rückgabe zur
Reparatur nur in Orginalverpackung u.a.) vorhanden, die in der
gesetzlichen Form der Sachmängelhaftung nicht gelten dürfen.
Die Gewährleistung kommt automatisch zwischen den Kaufparteien
zustande und ist gesetzlich (Sachmängelhaftung nach BGB) geregelt.
Von diesen Regeln darf man jedoch begrenzt etwas abweichen. Dies wird
meistens in den AGBs beschrieben. Diese Abweichungen müssen dem
Kunden offengelegt werden und dürfen den Käufer nicht einseitig oder
mit überraschenden Klauseln benachteiligen.
Ich hoffe ich habe damit einen Überblick gegeben.
Weil hier oft die Beweislastumkehr nach 6 Monaten bei Gewährleistung
zitiert wird: Dies ist mit der Schuldrechtsreform zugunsten des
Verbrauchers in den ersten 6 Monaten installiert worden. Vorher mußte
der Verbraucher immer beweisen, daß der Schaden ursächlich vor
Eigentumsübergang angelegt war.
Ich bitte zu beachten, daß in der sogenannten Garantie oft überhaupt
keine Aussage zur Beweislast gemacht wird. Da kann man sich dann im
Zweifel immer streiten.