Wurstgott schrieb am 19. April 2012 13:25
> > Das Problem ist also nicht der Grundrechtseingriff als solcher,
> > sondern seine Verhältnismäßigkeit. Die sehe ich als kaum gegeben.
> > Aber wer sich hinstellt und sagt das Grundrechte absolut sind, der
> > hat sich und seine vielleicht guten weiteren Argumente direkt ins
> > Abseits befördert, weil fast alle Grundrechte in einem
> > Spannungsverhältnis zueinander stehen.
>
> Meinst Du das ernst?
>
> Dann bin ich mal gespannt, wie Du reagierst wenn jemand an Deiner
> Haustür klingelt (er hat 2 Freunde mit Baseballschlägern dabei) um
> Dir "möglichst das Recht auf körperliche Unversehrtheit schonend"
> beizubringen, dass er Dich nicht mag...
Dein Beispiel ist durchaus tauglich: dieser Jemand will sein Recht
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), ggf. auch
das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG), ausüben und
würde dabei in Dein Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.
2 GG) eingreifen.
Hier existiert genau das genannte Spannungsverhältnis, es ist also
eine Abwägung erforderlich. Diese könnte beispielsweise darauf
gegründet werden, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 (also die
ausgeübten Grundrechte des Gegners) einem Vorbehalt unterliegen,
nämlich "soweit er nicht die Rechte anderer verletzt" (Art. 2 Abs. 1
GG) und "... Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze"
(Art. 5 Abs. 2 GG), während das bei Art. 2 Abs. 1 GG nicht der Fall
ist ("in diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
werden", Art. 2 Abs. 2 GG).
Hier geht die Güterabwägung also zu Deinen Gunsten aus; die Polizei
hingegen darf Dir gegenüber - unter bestimmten Umständen, nämlich den
gesetzlich geregelten - durchaus Gewalt ausüben.
> > Das Problem ist also nicht der Grundrechtseingriff als solcher,
> > sondern seine Verhältnismäßigkeit. Die sehe ich als kaum gegeben.
> > Aber wer sich hinstellt und sagt das Grundrechte absolut sind, der
> > hat sich und seine vielleicht guten weiteren Argumente direkt ins
> > Abseits befördert, weil fast alle Grundrechte in einem
> > Spannungsverhältnis zueinander stehen.
>
> Meinst Du das ernst?
>
> Dann bin ich mal gespannt, wie Du reagierst wenn jemand an Deiner
> Haustür klingelt (er hat 2 Freunde mit Baseballschlägern dabei) um
> Dir "möglichst das Recht auf körperliche Unversehrtheit schonend"
> beizubringen, dass er Dich nicht mag...
Dein Beispiel ist durchaus tauglich: dieser Jemand will sein Recht
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), ggf. auch
das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG), ausüben und
würde dabei in Dein Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.
2 GG) eingreifen.
Hier existiert genau das genannte Spannungsverhältnis, es ist also
eine Abwägung erforderlich. Diese könnte beispielsweise darauf
gegründet werden, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 (also die
ausgeübten Grundrechte des Gegners) einem Vorbehalt unterliegen,
nämlich "soweit er nicht die Rechte anderer verletzt" (Art. 2 Abs. 1
GG) und "... Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze"
(Art. 5 Abs. 2 GG), während das bei Art. 2 Abs. 1 GG nicht der Fall
ist ("in diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen
werden", Art. 2 Abs. 2 GG).
Hier geht die Güterabwägung also zu Deinen Gunsten aus; die Polizei
hingegen darf Dir gegenüber - unter bestimmten Umständen, nämlich den
gesetzlich geregelten - durchaus Gewalt ausüben.