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  • Ceelight

112 Beiträge seit 21.02.2002

Habe nachgefragt: Hier die Antwort des BMVI

Meine Frage an das BMVI gestern:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Netz wird heiß diskutiert:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Elektronische-Parkscheibe-statt-Strafzettel-2764452.html

Die Diskussion dreht sich hauptsächlich darum, ob die Nutzung der dort genannten elektronischen Parkscheibe durch die Regelungen der StVo gedeckt und somit die Nutzung in Deutschland erlaubt ist. Können Sie Licht ins Dunkel bringen und ggf. auch die entsprechenden Rechtsverordnungen/Gesetze o.ä. nennen, welche die Nutzung von elektronischen Parkscheiben regeln?

Herzlichen Dank schon jetzt!

Mit freundlichen Grüßen

Die Antwort heute:

Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre Mail zum Thema elektronische Parkscheiben.

§ 13 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) lässt die Verwendung elektronischer Einrichtungen und Vorrichtungen zur Parkzeitüberwachung zu. Mit Verkehrsblattverlautbarung vom 26.10.2013 (VkBl. 2013, S. 1046) hat das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Vorgaben zur Gestaltung von elektronischen Parkscheiben abschließend beschrieben.

Elektronische Parkscheiben bedürfen keiner Zulassung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) oder das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Die Konformität mit den Vorgaben der Verkehrsblattverlautbarung hat der Hersteller, Vertreiber oder Nutzer eigenverantwortlich sicherzustellen. Das KBA hat lediglich die Genehmigung eines Typs eines elektrischen/elektronischen Bauteils nach der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europe (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit - erteilt.

Entspricht eine elektronische Parkscheibe den Vorgaben der genannten Verkehrsblattverlautbarung, ist diese bei der Parkraumkontrolle durch die zuständigen Kontrollbehörden nicht zu beanstanden.
Die elektronischen Parkscheiben dürfen bereits seit dem Jahr 2007 benutzt werden (vgl. VkBl. 2007, S. 245). Die Verkehrsblattverlautbarung 219 vom 26.10.2013 wurde im Einvernehmen mit den für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden auch zur Unterrichtung der Verkehrsüberwachungsbehörden bekannt gegeben.

Der Text der Verlautbarung kann kostenpflichtig beim Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstr. 14, 44287 Dortmund (www.verkehrsblatt.de) bezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ihr Bürgerservice
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Referat K 16 – Bürgerservice, Besucherdienst Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Alles klar jetzt? ;-)

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