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  • omniscient

mehr als 1000 Beiträge seit 26.09.2001

Mal wieder abwegiger BGH Vortrag...

Dass die obersten deutschen Bundeegerichte so ihre
Probleme haben, sich für den "kleinen Mann" stark
zu machen dürfte ja mittlerweile bekannt sein.

Zuletzt konnte man das sehen bei der unsinnigen
und rechtswidrigen "Absegnung" vorsätzlicher Betrügereien
der Vermieter bei der Angabe der Quadratmeterzahlen
im Mietvertrag bis zu 10%.

Nun versuchte der BGH wieder beim Fernabsatz
eine Lanze für die "Industrie" zu brechen
mit folgendem falschen Vergleich:
Beim Kauf im Laden müsse der Käufer die Kosten
für den Weg in den Laden und die Zeit aufbringen.
Deshalb sei es gerechtfertigt, wenn der Käufer beim
Fernabsatz auf den Hinsendekosten sitzen bleibe.

Der BGH missachtet bei diesem Vergleich absichtlich,
dass der Käufer im Fernabsatz die Kosten für den Weg zum
Laden (typischerweise in Form des Internetzugangs) und die
Zeit ebenfalls trägt.

Das Argument des BGH ist also gar keins. Der EuGH hat
sich davon aber zum Glück nicht blenden lassen.

Zudem ist die Weitere Darstellung des BGH, das deutsche
Recht beinhalte keine Vorschrift, die die Rückzahlung
der Hinsendekosten regle, grob falsch. Nicht ohne Grund
haben die Vorinstanzen das anders gesehen. §346 Abs.1 BGB
lässt diesbezüglich eiugentlich keine Zweifel aufkommen.
Denn danach sind die gegenseitig gewährten Leistungen
zurückzugeben. Das heisst, dass all das, was der Käufer
gezahlt hat, herauszugeben ist. Dazu gehören dann auch
die gezahlten Hinsendekosten.

Der BGH hätte allenfals einwenden könne, dass der
Verkäufer nach §346 Abs.2 S.1 BGB einen Wertersatz
für die Hinsendung hätte verlangen können. Aber dem
steht das Rückabwicklungsergebnis entgegen, wodurch
die Ware wieder beim Verkäufer landet, so dass der
Käufer effektiv gesehen keine Leistung erhalten hat.

Anders wäre dies nur zu werten, wenn ein Teil der Ware beim
Käufer verblieben wäre. Dann müssten die Hinsendekosten
entsprechend gequotelt werden.

Das war mal wieder ein typischer Fall von Gesinnungsjustiz
oder Klienteljustiz auf Seiten des BGH, der zum Glück vom
EuGH korrigiert wurde.

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