parse-error2 schrieb am 23.05.2019 19:12:
Wie schon oft genug gesagt wurde gilt die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit jedoch nicht auf von privaten Unternehmen betriebenen Plattformen, sondern nur gegenüber dem Staat.
Mag sein.
Genauso wie z.B. ein Restaurant auch das Recht hat, Neonazis Hausverbot zu erteilen, so hat auch eine privat betriebene Plattform das Recht, Nutzern virtuelles Hausverbot zu erteilen, auch ganz ohne Angaben von Gründen. Das steht normalerweise in den AGBs der Plattform. Ich würde mich wundern wenn dieses Urteil Bestand haben würde.
Wenn du aber eine Quasi-Monopol- oder marktbeherrschende Stellung hast, dann sieht die Sache nicht ganz so einfach aus. Die Telekom kann eben nicht die Preise verlangen, die sie sich wünscht und Facebook kann per "Hausrecht" nicht einfach nach Lust und Laune entscheiden, welche Postings sie akzeptieren oder nicht.
Und wenn ein Quasi-Monopol vorliegt, dann spricht das BVG von einer "mittelbaren Grundrechtsbindung", heißt, dass Grundrechte nicht nur gegen den Staat, sondern auch gegen Privatunternehmen "nahezu unmittelbar" gelten - auch als Abwehrrechte von Bürgern.
Grundrechte können nämlich "umso mehr Geltung für sich beanspruch[en], je mehr [etwas] einem staatlichen Eingriff gegenüber einem Bürger nahe kommt".
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (23.05.2019 19:42).