Ein Dokument zur Verschlüsselung im beA hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer zur Verfügung gestellt:
http://www.rak-hamburg.de/uploads/file/Mitglieder/Mitgliederservice/Kammerschnellbriefe/2018/20180118_Atos%20End-zu-End%20beA.pdf
Mir selbst ist nach dem ersten durchschauen noch nicht ganz klar, was da genau passiert. Aber vielleicht fällt es dem ein oder anderen hier leichter, zu verstehen, ob z.B. ein Administrator des HSM oder jemand in ähnlicher Position nach diesem Konzept die Verschlüsselung brechen kann.
Zumindest kommt es mir so vor, als ob das ursprünglich von Drenger angesprochene Problem des Vorliegens einer Kopie des privaten Nutzerschlüssels im HSM nicht existiert. Aber auch da lasse ich mich gerne eines besseren belehren.