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mehr als 1000 Beiträge seit 19.01.2000

Re: In Deutschland sind Tauschbörsen völlig legal!

Mrothyr schrieb am 13. Juli 2003 23:06

> mf schrieb am 13. Juli 2003 22:10
> > sorry, aber durch eine irgendwann weit nach Vertragsabschluß
> > zugeschickte Rechnung, auf der irgendeine AGB vermerkt ist,
> > akzeptiere ich *gar nichts*.
> Na also - irgendwann kommst auch du dahinter.

wieso "irgendwann"? Ich schreibe seit drei Tagen nichts anderes

> Nur wenn du bei
> Vertragsabschluß die AGB als Bestandteil des Vertrages bestätigst,

*wenn* - aber wer ist schon so bescheuert, eine ihm unbekannte AGB
als Vertragsbestabndteil zu akzeptieren?

> > Ich akzeptiere vielleicht, wenn es sich
> > um verkehrsübliche AGBs handelt. Ich akzeptiere höchstwahrscheinlich,
> > wenn bei Vertragsabschluß auf die AGB hingewiesen wird und ich den
> > Vertrag trotzdem annehme. Aber ich akzeptiere nicht, wenn beim
> > Abschluß des Vertrages keinerlei Hinweis auf die AGB kommt und mir
> > später irgendein Wisch mit dem Titel "AGB" ins Haus flattert.
> Was du machst ist eh dein Problem.

stimmt, aber das ändert nichts an der tatsache, daß ein irgendwann
später ins Haus flatternder Zettel mit der Aufschrift "AGB" in den
meisten Fällen schlicht und ergreifend unwirksam ist. Es sei denn, es
handelt sich um einen Fall, in dem die AGB vom Kunden akzeptiert
wurden, obwohl sie ihm nicht vorlagen (als Indiz für das Anerkenntnis
der AGB reicht aber weder der Vertragsschluß [sofern es nicht einen
expliziten Hinweis auf die AGB gab] noch die spätere Nutzung des
Vertragsgegenstandes aus) *oder* es handelt sich um eine Änderung
bereits bestehender und akzeptierter AGB (dann natürlich mit
Sonderkündigungsrecht des Kunden)

> > > Und das Nichteinsehen der AGB deines Vertragspartners gehört, soweit diese
> > > Bestandteil des Vertrages sind,
> > eben *soweit diese Bestandteil des Vertrages sind*
> Genau. Und genau darum ging es.

und nochmal: das werden sie nicht, wenn der Kunde per Telefon einen
Vertrag schließt, während des Telefongesprächs nicht ein einziges Mal
das Wort "AGB" fällt und dem Kunden irgendwann später eine Rechnung
für die Nutzung des Vertragsgegenstandes zugeschickt wird, auf deren
Rückseite ein paar zusammenphantasierte "AGB" stehen

> Nur muß man dir, um sie zum
> Bestandteil des Vertrages zu machen, die AGB nicht zur Kenntnis
> bringen - es genügt, den Hinweis auf die AGB im Vertrag mit zu
> vermerken (unabhängig, ob es sich dabei um die Rechnung oder nur eine
> Bestellung oder eine Angebotsbestätigung handelt).

nein, eine später zugeschickte Rechnung reicht eben *nicht*. Es sei
denn, der Kunde ist deutlich merkbefreit

> > wie kommst du auf die Idee, ich sei in diesem Falle selbst betroffen?
> > Ich kenne noch nicht einmal irgendeinen Betroffenen persönlich
> Klang so, als wärst du persönlich betroffen - so wie du dich da
> hineinsteigerst...

soll ich offensichtliche Falschaussagen wie "der Kunde akzeptiert die
AGB durch Nutzung des Dienstes" einfach so stehen lassen? Was
passiert, wenn irgendein depp den Text liest und glaubt?

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