Ansicht umschalten
Avatar von Hartmut Semken
  • Hartmut Semken

mehr als 1000 Beiträge seit 12.04.2000

Es wird immer notwendiger: ein sui generis SChutzrecht

für Computersoftware.

Ich wiederhole mich (und tue das gern :-)

Programme sind keine Werke iSd Urheberrechtes von - sagen wir mal -
1960.
Der Zeitpunkt ist gewählt als "Technik ist allgegenwärtig, Computer
nicht".

Der Unterschied zwischen Nutzung und Benutzung war noch klar.
Nutzung im Sinne Urheberrecht war das Herstellen von Kopien oder
zusätzlicher Perzeption (z.B. Projektion eines Filmes vor Publikum:
Leute sehen den Film = Perzeption = Nutzung lag vor).

Benutzung war z.B. mit dem auto zur Arbeit fahren.
Dabei ist ein Werk - das Design eines Autos ist zweifellos ein Werk -
mit im spiel.
Aber ich Nutze nicht das Werk sondern benutze mein Auto als Werkzeug.

Wie das Auto ist jede Brücke und viele Häuser ein Misch-Dings: es
verbindet Form- und Funktionsaspekte.

Bei den echten Werken (wie ich sie nenne um sie von den Nicht-Werken,
die aktuell auch unter Urheberrecht stehen, zu unterscheiden) werden
einige Aspekte besonders deutlcih, wenn man die Type betrachtet, die
am reinsten den Werksaspekt darstellt: Musik.
Musik ist reine Form, sie hat keine Funktion (jaaa, bei Filmmusik
kann auch eine Spannugnserzeugungsfunktion hinzutreten, aber bitte
jetzt keine Erbsenzählerei).

Form ist geschützt nach dem Urheberrecht.

Ein Computerprogramm - versetzen wir uns nochmal in die 60er oder
70er, keine GUI, Grafik überhaupt quasi-unvorstellbar - hat mit einem
echten Werk einige Eigenschaften gemein
- es entsteht als Leistung eines Menschen
- es ist immateriell
- es bedarf der Verkörperung (sonst schwindet seine Existenz)
- der Entstehungsprozess ähnelt dem Entstehungsprozess eines Romanes
oder Gedichtes (die Textwerke sein können)

Aber ein Computerprogramm hat eine wesentlcihe Werkseigenschaft eben
gerade nicht: es definiert sich nicht über die Form der Entäusserung
des Autors sondern über seine Funktion.
Also genau über einen Aspekt, den echte Werke gar nicht haben!

Der Apsekt, dass Werke keine Funktion haben, wird deutlich, wenn man
die Frage "wie stellt man fest, dass <testobjekt> /korrekt/
funktioniert" stellt und für die Variable <testobjekt> einmal
"Beethovens sechste Symphonie", "Der Name Der Rose", "Schindlers
Liste", "WordStar", "TurboPascal" und "LibreOffice" einsetzt.

Dr. Korinthenkack wird jetzt einwenden, dass man bei komplexen
Computerprogrammen die korrekte Funktino niemals beweisen kann.
Aber ich rede nicht von Beweisbarkeit nach Turing sondern von der
technisch-wirtschaftlichen Feststellbarkeit.
An sich reicht auch die Gegenbeweisbarkeit, dann wieder mathematisch:
die Behauptung "funktioniert korrekt" ist widerlegt, wenn man einen
Testfall herstellen kann, wo es nicht korrekt funktioniert.

Bei echten Werken ist die Frage sinnleer: da sie keine Funktion
haben, ist die Frage nach der Korrektheit der Funktion so sinnvoll
wie die Frage nach der Feuchte eines Lichtstrahls.

An dem Punkt wird klar: Computerprogramme sind was anderes als die
echten Werke.
Immateriell, aber über ihre Funktion, nicht Form definiert.

Ein Schutzrecht, das nur Form schützt, muss daher ins Leere greifen.
Zwar gibt es bei Computerprogrammen auch Formaspekte, gerade bei GUIs
oder bei Spielen aller Art.
Aber diese sind für sich geschüttz (Designs) oder gar nicht
geschützt: einen Schutz für das UI hatte Apple mal in den 80ern
beansprucht und Digital Research für sein GEM hart angegriffen. Atari
TOS 2 hat daher auch ein verändertes (saublödes) UI bekommen,
vorauseilender Gehorsam/Einknicken seitens DRI.

Aber das hat nicht verfangen: grad bei dem wesentlichen Formaspekt
wollten die US-Richter keinen Schutz für Programme gewähren.

Heute leiden wir unter diesen Sündenfällen immer mehr.
Computerprogramme hätten von anfang an in ein eigenes Schutzrecht
gehört, wo man dann das Äquivalent zum Erschöpfungsgrundsatz separt
und klar hätte festlegen können.

Aber dieser Fehler ist ja heilbar, auch wenn das Brett ein dickes
ist, das ich da bohren will: Urheberrecht ist sehr sehr
international...

Kurzfristig muss jedenfalls ein Weg gefunden werden, dass mir
$Hersteller nicht mehr verbieten kann, mein Auto umzulackieren
(Werksbearbeitung) und meine Nutzungslizenz für das Design auch nicht
mehr einschränken kann auf den Weg zur Arbeit.

Oh, wait: mein Autohersteller macht das gar nicht, nur der Hersteller
des Betriebssystems in der VM, in der die Entwicklugnswerkzeuge für
meine Embedded-Controller laufen, versucht das.

Liebe Firma Microsoft: wenn man urheberrechtlichen Schutz haben will,
dann muss man eben acuh den Erschöpfungsgrundsatz akzeptieren.
Alles andere ist der Versuch, das Gesetz in die eigene Hand zu
nehmen.
Pfui.

hase

Bewerten
- +
Ansicht umschalten