Der Vertrag versucht den Schulen zu verbieten, wesentliche rechtliche
und technische Möglichkeiten zur effizienten Erfüllung ihres
Bildungsauftrags zu nutzen.Â
>Â http://netzpolitik.org/wp-upload/20110615gesamtvertragtext.pdf
Zum Beispiel verlangt der §3 Abs. 1 b: "Für den Unterrichtsgebrauch
bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Für diese
Werke gilt ausschließlich lit. a)".
Selbstverständlich dürfen Schulen "Für den Unterrichtsgebrauch
bestimmte Werke", die von Lehrern, Schülern, Eltern, etc. zur freien
Verfügung gestellt werden, sowie alle Werke unter freien Lizenzen so
viel und so vollständig kopieren und auf ihren Servern zur Verfügung
stellen wie sie wollen. Das geht die Verlage gar nichts an. Es gibt
für die Schulen nicht den geringsten Grund auf dieses
selbstverständliche Recht zu verzichten und dafür auch noch Millionen
zu bezahlen.
Der Gipfel ist aber der $6 Abs. 2. "Die Länder werden die Einhaltung
des vorliegenden Gesamtvertrages an den staatlichen Schulen
regelmäßig überprüfen. Zudem werden sie im 1. Schulhalbjahr 2011/2012
Bestätigungen der staatlichen Schulen darüber einholen, dass sich auf
den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und
Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben (im Folgenden:
Speichersysteme), keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch
an Schulen bestimmten Werken befinden(stichtagsbezogen)."
Hier wird von den Schulen ohne jede Rechtsgrundlage in diesem Vertrag
oder im Urheberrecht verlangt, dass sie vollkommen undifferenziert
darauf verzichten sollen, irgendwelche "Digitalisate" "für den
Unterrichtsgebrauch" auf ihren Rechnern bereitzustellen. Das ist
nicht nur eine unverschämte Anmaßung der "Rechteinhaber" an allen
"Werken" an denen sie gar keine Rechte haben, sondern sicher auch
sittenwidrig und rechtswidrig, weil die Schulen hier bei der
Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags behindert werden sollen.
Wenn der Vertrag auch nur im Mindesten ausgewogen wäre, würden sich
die Verlage darin verpflichten, die Bücher vollständig digital für
die Schulserver zur Verfügung zu stellen, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. So zahlen die Schulen Millionen für
nichts und dafür, dass sie auch noch auf wesentliche Rechte
verzichten.
Die Länder sollten diesen Vertrag wegen Sittenwidrigkeit und
Rechtswidrigkeit für unwirksam erklären. Die Berliner zuerst...
und technische Möglichkeiten zur effizienten Erfüllung ihres
Bildungsauftrags zu nutzen.Â
>Â http://netzpolitik.org/wp-upload/20110615gesamtvertragtext.pdf
Zum Beispiel verlangt der §3 Abs. 1 b: "Für den Unterrichtsgebrauch
bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Für diese
Werke gilt ausschließlich lit. a)".
Selbstverständlich dürfen Schulen "Für den Unterrichtsgebrauch
bestimmte Werke", die von Lehrern, Schülern, Eltern, etc. zur freien
Verfügung gestellt werden, sowie alle Werke unter freien Lizenzen so
viel und so vollständig kopieren und auf ihren Servern zur Verfügung
stellen wie sie wollen. Das geht die Verlage gar nichts an. Es gibt
für die Schulen nicht den geringsten Grund auf dieses
selbstverständliche Recht zu verzichten und dafür auch noch Millionen
zu bezahlen.
Der Gipfel ist aber der $6 Abs. 2. "Die Länder werden die Einhaltung
des vorliegenden Gesamtvertrages an den staatlichen Schulen
regelmäßig überprüfen. Zudem werden sie im 1. Schulhalbjahr 2011/2012
Bestätigungen der staatlichen Schulen darüber einholen, dass sich auf
den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und
Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben (im Folgenden:
Speichersysteme), keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch
an Schulen bestimmten Werken befinden(stichtagsbezogen)."
Hier wird von den Schulen ohne jede Rechtsgrundlage in diesem Vertrag
oder im Urheberrecht verlangt, dass sie vollkommen undifferenziert
darauf verzichten sollen, irgendwelche "Digitalisate" "für den
Unterrichtsgebrauch" auf ihren Rechnern bereitzustellen. Das ist
nicht nur eine unverschämte Anmaßung der "Rechteinhaber" an allen
"Werken" an denen sie gar keine Rechte haben, sondern sicher auch
sittenwidrig und rechtswidrig, weil die Schulen hier bei der
Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags behindert werden sollen.
Wenn der Vertrag auch nur im Mindesten ausgewogen wäre, würden sich
die Verlage darin verpflichten, die Bücher vollständig digital für
die Schulserver zur Verfügung zu stellen, wenn bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind. So zahlen die Schulen Millionen für
nichts und dafür, dass sie auch noch auf wesentliche Rechte
verzichten.
Die Länder sollten diesen Vertrag wegen Sittenwidrigkeit und
Rechtswidrigkeit für unwirksam erklären. Die Berliner zuerst...