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  • rfec

19 Beiträge seit 11.06.2010

Re: Der Vertrag ist sittenwidrig und rechtswidrig

awg schrieb am 2. November 2011 13:12

> Zum Beispiel verlangt der §3 Abs. 1 b: "Für den Unterrichtsgebrauch
> bestimmte Werke dürfen niemals vollständig kopiert werden. Für diese
> Werke gilt ausschließlich lit. a)".
Natürlich ist das im Rahmen des Vertrages so.

> Selbstverständlich dürfen Schulen "Für den Unterrichtsgebrauch
> bestimmte Werke", die von Lehrern, Schülern, Eltern, etc. zur freien
> Verfügung gestellt werden,
Wenn sie Rechteinhaber sind

> sowie alle Werke unter freien Lizenzen so
> viel und so vollständig kopieren und auf ihren Servern zur Verfügung
> stellen wie sie wollen. 
Diese Fälle werden von dem Vertrag gar nicht behandelt.

In dem Vertrag geht es um Medien, für die eben keine generelle
Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt.
Da kann der Urheber meinetwegen im Dreieck springen, dieser Vertrag
erlaubt es mir, eine gewisse Anzahl von Seiten zu kopieren, egal ob
es ihm passt oder nicht.

Ohne Vertrag müsste ich erst um Erlaubnis fragen.

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