Hallo,
da der Computer mit Internetzugang ab dem 01.01.2007
"gebührenpflichtig" wird, auch für Unternehmen, habe ich der GEZ eine
E-Mail geschrieben, und gefragt, ob man evtl. die "aufgezwungenen
Leistungen", sprich die Seiten durch Proxies, IP-Adressen etc.
sperren lassen kann.
Die Antwort von denen:
Sehr geehrte/r Frau/Herr xxx,
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Sie bitten uns um Auskunft
zur
Gebührenpflicht von Internet-PCs.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist die Rechtsgrundlage für die
Erhebung
der Rundfunkgebühren. Danach ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der
ein
Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, d. h. wer mit seinen
Rundfunkge-
räten ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdar-
bietungen empfangen kann.
Nach der derzeitigen Rechtslage gilt, dass Rundfunkgeräte zur
nichtprivaten
Nutzung, die zum Beispiel von einem Unternehmen, einem Gewerbebetrieb
oder einem Selbständigen zum Empfang bereitgehalten werden, jeweils
ein-
zeln gebührenpflichtig sind, das heißt, für jedes Rundfunkgerät ist
eine Ge-
bühr zu entrichten. Rechner, die Hörfunk und Fernsehen über das
Internet
empfangen können, bleiben jedoch zunächst bis zum 31.12.2006 ohne
jede
Ausnahme von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen.
Ab dem 01.01.2007 ändert sich die Rechtslage.
Im nichtprivaten Bereich, in dem heute grundsätzlich für jedes
bereitge-
haltene Rundfunkgerät jeweils (pro Gerät) eine Gebühr zu entrichten
ist,
entsteht auch ab 01.01.2007 für PCs keine zusätzliche
Zahlungsverpflich-
tung, wenn gleichzeitig herkömmliche Hörfunk- und Fernsehgeräte
bereitge-
halten werden.
Sollten solche herkömmlichen Hörfunk- und Fernsehgeräte nicht
vorhanden
sein, aber multimediafähige PCs vorgehalten werden, so ist dafür ab
01.01.2007 eine Rundfunkgebühr zu entrichten, unabhängig von der
Anzahl
der vorgehaltenen PCs. Ein Unternehmen, ein Gewerbebetrieb, ein
Selbstän-
diger kann also in einem solchen Fall mit einer Grundgebühr zuzüglich
einer
Fernsehgebühr belastet werden.
Da es bei der Erhebung der Gebühren lediglich auf die „Bereithaltung
zum Empfang“
und damit nicht auf die tatsächliche Nutzung bzw. nicht auf die
tatsächliche Inan-
spruchnahme der Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
ankommt, ist
auch dann eine Gebühr zu zahlen, wenn Sie mit Ihrem PC zwar diese
Leistungen
empfangen können, diese aber tatsächlich nicht in Anspruch nehmen.
Eine Gebührenpflicht entsteht auch dann, wenn Sie sich beim Empfang
von Inter-
net-Angeboten eines Proxy-Servers mit Filter bedienen, da der Empfang
von
öffentlich-rechtlichen Programmleistungen ohne besonderen
zusätzlichen tech-
nischen Aufwand möglich ist. Ein Ausschluss von IP-Adressen oder
Domains
führt daher nicht zu einem Wegfall der Gebührenpflicht.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Für
Rückfragen stehen
wir Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
GEBĂśHRENEINZUGSZENTRALE
i.A.
Hans-Josef Pick
Team VRPGR 1
---
da der Computer mit Internetzugang ab dem 01.01.2007
"gebührenpflichtig" wird, auch für Unternehmen, habe ich der GEZ eine
E-Mail geschrieben, und gefragt, ob man evtl. die "aufgezwungenen
Leistungen", sprich die Seiten durch Proxies, IP-Adressen etc.
sperren lassen kann.
Die Antwort von denen:
Sehr geehrte/r Frau/Herr xxx,
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Sie bitten uns um Auskunft
zur
Gebührenpflicht von Internet-PCs.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist die Rechtsgrundlage für die
Erhebung
der Rundfunkgebühren. Danach ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der
ein
Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, d. h. wer mit seinen
Rundfunkge-
räten ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdar-
bietungen empfangen kann.
Nach der derzeitigen Rechtslage gilt, dass Rundfunkgeräte zur
nichtprivaten
Nutzung, die zum Beispiel von einem Unternehmen, einem Gewerbebetrieb
oder einem Selbständigen zum Empfang bereitgehalten werden, jeweils
ein-
zeln gebührenpflichtig sind, das heißt, für jedes Rundfunkgerät ist
eine Ge-
bühr zu entrichten. Rechner, die Hörfunk und Fernsehen über das
Internet
empfangen können, bleiben jedoch zunächst bis zum 31.12.2006 ohne
jede
Ausnahme von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen.
Ab dem 01.01.2007 ändert sich die Rechtslage.
Im nichtprivaten Bereich, in dem heute grundsätzlich für jedes
bereitge-
haltene Rundfunkgerät jeweils (pro Gerät) eine Gebühr zu entrichten
ist,
entsteht auch ab 01.01.2007 für PCs keine zusätzliche
Zahlungsverpflich-
tung, wenn gleichzeitig herkömmliche Hörfunk- und Fernsehgeräte
bereitge-
halten werden.
Sollten solche herkömmlichen Hörfunk- und Fernsehgeräte nicht
vorhanden
sein, aber multimediafähige PCs vorgehalten werden, so ist dafür ab
01.01.2007 eine Rundfunkgebühr zu entrichten, unabhängig von der
Anzahl
der vorgehaltenen PCs. Ein Unternehmen, ein Gewerbebetrieb, ein
Selbstän-
diger kann also in einem solchen Fall mit einer Grundgebühr zuzüglich
einer
Fernsehgebühr belastet werden.
Da es bei der Erhebung der Gebühren lediglich auf die „Bereithaltung
zum Empfang“
und damit nicht auf die tatsächliche Nutzung bzw. nicht auf die
tatsächliche Inan-
spruchnahme der Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
ankommt, ist
auch dann eine Gebühr zu zahlen, wenn Sie mit Ihrem PC zwar diese
Leistungen
empfangen können, diese aber tatsächlich nicht in Anspruch nehmen.
Eine Gebührenpflicht entsteht auch dann, wenn Sie sich beim Empfang
von Inter-
net-Angeboten eines Proxy-Servers mit Filter bedienen, da der Empfang
von
öffentlich-rechtlichen Programmleistungen ohne besonderen
zusätzlichen tech-
nischen Aufwand möglich ist. Ein Ausschluss von IP-Adressen oder
Domains
führt daher nicht zu einem Wegfall der Gebührenpflicht.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen. Für
Rückfragen stehen
wir Ihnen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
GEBĂśHRENEINZUGSZENTRALE
i.A.
Hans-Josef Pick
Team VRPGR 1
---