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37 Beiträge seit 11.11.2000

Rückbuchung lebenslang - Urteil vom BGH am 6. Juni 2000

 Bevor hier in auf irgendeine Weise unrichtige Sachverhalte dargestellt
werden:

Am 6. Juni 2000 dieses Jahres hat der BGH folgendes entschieden:



Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften


Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund
Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten
Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber
zulässig.

Aufgrund einer von der Kauffrau D erteilten Einzugsermächtigung zog die
C-Bank auf ein bei der beklagten Sparkasse unterhaltenes Konto
monatlich Lastschriften. Nachdem die D-GmbH das Konto übernommen hatte,
löste die Beklagte bis September 1997 unberechtigt noch fünf vorgelegte
Lastschriften unter Belastung des Kontos ein. Der als
Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D-GmbH bestellte
Kläger verlangte von der Beklagten im April 1998 die “Rückbuchung”
dieser Lastschrift-Belastungen. Nach Erlöschen des Giroverhältnisses
macht er diesen Anspruch klageweise als Zahlungsanspruch geltend. Die
Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der beklagten Sparkasse hatte keinen Erfolg. Der XI.
Zivilsenat hat in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen
Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen gesehen. Die
Widerspruchsmöglichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der
mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung
einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt.
Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt
war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungsabschluß
angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7
Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im
Rechnungsabschluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen
innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des
Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der
geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB
bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden
Rechnungsabschluß nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des
Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der
Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.

Karlsruhe, den 6. Juni 2000

Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99

Quelle: 
http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/pressmit.htm


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