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146 Beiträge seit 24.09.2002

Re: Umsatzsteuer oben draufschlagen

lexu schrieb am 14. März 2004 11:53

> Ich bin (auch?) der Meinung, dass genau hier der Fall entschieden
> wird. Nur der Staat, als Regulator, kann die Frequenzen/Lizenzen
> vergeben (hoheitlich). Das dabei generierte Einkommen wird nicht
> versteuert, denn der Staat schuldet sich selbst keine Steuern .. 

Doch. Wenn der Staat am Wirtschaftsleben teilzunehmen beginnt, zahlt
er Steuern wie ein Privatunternehmen, sonst würde er ja steuerlich
besser gestellt als seine private Konkurrenz. Das nennt sich Betrieb
gewerblicher Art (statt längerer Ausführungen s. bei google). Wer
eine Lizenz meistbietend versteigert, handelt gewerblich. Von einer
Gebühr o.ä. kann hier keine Rede sein, denn Gebühren sollen
kostendeckend sein. Hier standen die (erwarteten) Einnahmen in keinem
Verhältnis zu den Kosten. Die Lizenzvergabe unterliegt dann auch der
Umsatzsteuer.

Zivilrechtlich (wir sind hier im Zivilrecht, nicht im öffentlichen
Recht) ist eine etwaige Umsatzsteuer auch gegenüber anderen
Unternehmern als Extraposten auszuweisen. Fehlt der Hinweis, dass
sich wie hier ein Gebot immer zzgl. USt versteht, dann ist die USt im
Gebot enthalten. Dann hat der Leistungsempfänger / Ersteigerer nach
Umsatzsteuergesetz einen Anspruch gegen den Leistenden (hier Bund)
auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Mit dieser
Rechnung kann sich dann der Empfänger die USt als sog. Vorsteuer von
seinem Finanzamt wiederholen.

Materiellrechtlich sehe ich hier gute Chancen. Man muss aber
berücksichtigen, dass die Richter an den Finanzgerichten alle aus der
Finanzverwaltung kommen und sie bei solchen Summen gerne mal
profiskalisch hintenüber fallen.



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