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  • tallinn

mehr als 1000 Beiträge seit 01.04.2004

Ärzte auflisten ja, Domain-Inhaber nein - DSGVO?

Auch die DSGVO erlaubt die Veröffentlichung persönlicher Daten - wenn der Betroffene zustimmt oder wenn ein öffentliches Interesse an der Information besteht (Informationsfreiheit). Letzteres lässt sich m.E. für die Domain-Daten genauso bejahen wie für die Anschriften und Sprechzeiten von Ärzten.

Insofern sehe ich sogar zwei Wege, die bisherige Whois-Praxis beizubehalten. Und deshalb wundere ich mich, warum das von den Verantwortlichen so problematisch gesehen wird. Wie sieht die Argumentation aus, dass der Artikel 17 Absatz 3 a DSGVO nicht greift?

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