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Avatar von Admiral Zweiflix
  • Admiral Zweiflix

mehr als 1000 Beiträge seit 19.04.2011

Liest hier ein (Staats-) Anwalt mit?

Wenn ja, dann mal eine Frage. Gibt es eigentlich eindeutige Kriterien, was diesen Paragrafen betrifft? Zum Hass aufstacheln - etwas schwammig - Als Betreiber einer kleinen Homepage habe ich zur Flüchtlingsdebatte auch meinen Senf dazugegeben und auch auf die Verhältnisse in Schweden und Großbritannien hingewiesen.

Auch habe ich mal ein paar Zeilen aus dem Koran zitiert (den ich selbs für eine Hetzschrift halte[1]) und auf eine Studie zum Fundamentalismus zu den hier lebenden Muslimen verwiesen. Wo kann ich denn nun prüfen, ob meine Webseite noch von der freien Meinungsäußerung gedeckt ist oder Volksverhetzung darstellt? Selbstanzeige?

Wie sich mir die Sache darstellt, ist dieser Paragraf hervorragend geeignet, Meinungsgegner zum Schweigen zu bringen. Schere im Kopf, Selbstzensur.

AZ

[1] Der Koran und die beiden weiteren Schriften des Islam teilen die gesamte Menschheit in zwei Gruppen auf: Die Gläubigen und die Ungläubigen. Letztere sind nach dem Islam lebensunwerte Geschöpfe, die getötet werden müssen und in der Hölle schmoren sollen. Wenn das nicht Volksverhetzung ist, was denn dann?

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