Das gilt aber nur, wenn der Registrar selbst durch sein Verhalten den
Betrug gefördert hat.
Und die Möglichkeiten, über das Internet Verträge zu schließen existiert.
Du beschreibst ja selbst, daß die Zahlungsinformationen eher öffentlicher
Natur sind.
Wenn der Registrar sich aber bei der PrĂĽfung der Personenangaben
nach den Richtlinien eines Ordentlichen Kaufmanns verhalten hat,
also die ĂśberprĂĽfung der Email-Adresse. Die vollzogene Belastung
einer auf den Kunden ausgestellten Kreditkarte, dann ist dieser auch
nicht zu belangen.
Eher ist hier auch das Identitätsopfer in der Pflicht, ständig und
sorgfälltig alle Zahlungsvorgänge, die in seinem Wirkkreis stattfinden
zu ĂĽberprĂĽfen.
Dann kann so ein Shop auch nicht wirklich lange existieren und alle
haben Allem genĂĽge getan. Es haftet weder das I-Opfer, noch der
Registrar, der ĂĽbrigens auch Opfer ist.
GrĂĽĂźe
Fairlane