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  • MC.lglo

mehr als 1000 Beiträge seit 14.01.2008

Gesetzeslage

§ 202a
Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht
für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders
gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch,
magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind
oder übermittelt werden.

§ 202b
Abfangen von Daten

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen
Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer
nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen
Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.

§ 202c
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten
(§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,

herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem
anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Und unbefugt heißt nach deutschem Recht, dass
1. keine Erlaubnis durch den Eigentümer bzw. dessen gesetzliche
Vertreter
2. kein Durchsuchungsbefehl eines Richters
vorliegt.
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