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  • TimeShift

mehr als 1000 Beiträge seit 20.08.2002

§138.2 BGB

im genannten Paragrafen ist doch alles geklärt.

- Es besteht eine Verpflichtung, für JEDEN Empfänger zu zahlen
- man kann allerdings nur einer Quelle gleichzeitig zuhören
- man soll also für die gleiche Übertragung mehrfach zahlen, obwohl
man sie nur einmal wahrnimmt
--> Tateinheit "Missverhältnis"/"Übervorteilung"

mit anderen Worten: Anspruch der GEZ auf die zusätzlichen Gebühren
nichtig.

Aber was interessiert die Mafia...ähh...GEZ denn die aktuelle
Rechtslage, hm? Hauptsache die Gebühren kommen rein, Gesetze werden
halt nach eigenem Gutdünken gedehnt und gestreckt,
Unschuldsvermutungen schlichtweg umgekehrt

Und trotzdem darf die GEZ weiter unbehelligt weitermachen. Sowas
nennt man dann wohl Narrenfreiheit.
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