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  • Torsten Fehre

mehr als 1000 Beiträge seit 05.09.2003

Also wenn ich mir das hier durchlese ...

<zitat>
Der NDR bleibt bei seiner Auslegung des § 5 Abs. 3 RGebStV. Die
Entscheidung des Richters gehe "leider von einer unzutreffenden
Auslegung der maßgeblichen Vorschrift" aus, teilte der Sender dazu
auf Anfrage mit. Entgegen der Auffassung des Gerichtes bestehe eine
Rundfunkgebührenpflicht für ein sogenanntes "neuartiges
Rundfunkempfangsgerät im nicht ausschließlich privaten Bereich dann,
wenn im nicht ausschließlich privaten Bereich nicht schon ein
sogenanntes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit
gehalten wird" – also zum Beispiel ein beruflich genutzter und
separat angemeldeter Fernseher.
</zitat>
Dann tut sich mir eine Frage auf: Warum steht das dann nicht so im
Gesetzestext? In § 5 Abs. 3 RGebStV ist eindeutig davon die Rede,
dass die Gebührenpflicht für den Rechner entfällt, wenn sich _auf dem
Grundstück_ schon ein angemeldetes Gerät befindet.
Und die zweite Frage, die sich mir stellt: Wie müsste denn dieser
Absatz lauten, damit meine Interpretation, nämlich dass die
Gebührenpflicht sogar dann entfällt, wenn man in einem
Mehrfamilienhaus lebt, in dem mindestens eine Mietpartei einen
Fernseher angemeldet hat, richtig ist?

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