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Klarstellung zum Thema 70 Jahre

Aries150482 schrieb am 4. September 2011 11:15
> 70 Jahre nach dem Tode des Autors. Nicht 70 Jahre nach
> Veröffentlichung des Titels!

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gilt für das Werk an sich
(Urheberrecht).

Momentan gilt zusätzlich 50 Jahre nach Veröffentlichung als
Leistungsschutzrecht für die Produzenten (bei einem Song z.B. für die
konkrete Einspielung eines Stücks). Dieses soll auf 70 Jahre
erweitert werden (und hatte vor rund 20 Jahren eine Laufzeit von 20
Jahren, nur damit man merkt wohin die Reise geht).

Wenn eine Platte nach dem Ablauf der aktuellen 50 Jahre nicht mehr
vom Leistugsschtzrecht "geschützt" wird, dann bedeutet das, dass
jeder diese Platte nachproduzieren kann, wenn er mit dem Urheber(!)
sich einigen kann. Das praktische in Deutschland: Der Urheber ist
zumeist bei der Gema, welche die Abwicklung übernimmt.
Es ist also ein leichtes, günstige Compilations mit alten Hits
rauszubringen und die Urheber verdienen daran weiter, nicht mehr
jedoch die Labels.

Für den Urheber ist eine Verlängerung des Leistungsschutzrechts also
eher schädlich.

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