das trifft nicht ganz zu. Auch dort gilt: was schon da war, kann
nicht neu urgehoben werden. Allerdings erfolgt anders als bei den
Patenten keine gebührenpflichtige Registrierung, womit auch nicht
gilt, daß Unkenntnis des Originals alleinig in die Verantwortung des
Nutzers fällt. Aber weise mal nach: die Melodie habe ich noch nie
gehört. Leichter wird's bei Werken, über deren Werk-Charakter man
sich ohnehin streiten kann, wie beispielsweise die Ablichtung einer
Fassade.
nicht neu urgehoben werden. Allerdings erfolgt anders als bei den
Patenten keine gebührenpflichtige Registrierung, womit auch nicht
gilt, daß Unkenntnis des Originals alleinig in die Verantwortung des
Nutzers fällt. Aber weise mal nach: die Melodie habe ich noch nie
gehört. Leichter wird's bei Werken, über deren Werk-Charakter man
sich ohnehin streiten kann, wie beispielsweise die Ablichtung einer
Fassade.