Die Definition von Ăśberwachung muĂź dringend neu gefasst werden! Die reine maschinelle Aufzeichnung gilt damit nicht als Ăśberwachung, solange die erlangten Informationen nicht an eine menschliche Auswertung ausgeliefert werden.
Und genau das ist bei der Section Control der Fall! Erst wenn das System eine Geschwindigkeitsüberschreitung feststellt werden die Daten ausgeliefert an eine bearbeitende Person und damit ist dieser singuläre Fall der Überwachung zugeführt, die dann aber auch im Rahmen der Gefahrenabwehr und Repression zulässig ist! Unsere Juristen sind offenbar immer bornierter, daß sie so einfache Lösungen nicht von selbst erkennen und dann lieber den Rechtsstaat vor dem Verbrechen in die Knie gehen lassen.