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75 Beiträge seit 15.12.2005

Das Gesetz ist bereits jetzt verfassungswidrig!

Hallo,

schauen wir doch mal in die Urteile des BVG:

zur Entscheidung stand einmal die Volkszählung, worin die Richter in
ihrer Entscheidung folgenden Grundsatz dem Grundgesetz hinzufügten:

„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine
Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht
vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und
bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob
abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information
dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird
versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies
würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen
beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung
eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und
Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen
demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der
Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der
Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte
Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen
Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht
gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich
selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu
bestimmen.“

Originalton BVG

links:

http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv065001.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Volksz%C3%A4hlungs-Urteil

Die aktuelle Rechtslage ist eindeutig und unumstößlich, welche
rechtlichen Möglichkeiten hat der Bürger, gegen offensichtlichen
"Hochverrat" vorzugehen?
Wie weit geht die Immunität eines Abgeordneten, wenn Verrat im Spiel
ist?

mfg
Mjölnir
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