Nach der soeben bei juramail vorgetragenen Argumentation des
gegnerischen RA blieben beim OLG Braunschweig wohl alle
markenrechtlichen Fragen (z.B. die Verwechslungsgefahr) letztlich
offen, da man sich nur auf § 5 II TDG stützt, sodaß es auf die
markenrechtlichen Fragen gar nicht mehr ankommt.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)
gegnerischen RA blieben beim OLG Braunschweig wohl alle
markenrechtlichen Fragen (z.B. die Verwechslungsgefahr) letztlich
offen, da man sich nur auf § 5 II TDG stützt, sodaß es auf die
markenrechtlichen Fragen gar nicht mehr ankommt.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr.v.Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)