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  • Alex Kloss

mehr als 1000 Beiträge seit 22.07.2004

BGH-Revision ausgeschlossen...

daraus ergeben sich zwei Möglichkeiten:

1. Klage beim BGH zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Beweiskette
ist ungenügend, da in der Regel nicht schlüssig nachgewiesen werden
kann, dass ein vollständiger Download der angeblich angebotenen Songs
möglich gewesen wäre. Des weiteren ist die Drittstörerhaftung an
dieser Stelle nicht ausreichend gesetzlich belegt, was eine
Regelungslücke samt dazugehöriger Analogie impliziert, die von den
Kölner Richtern gewohnheitsmäßig zu Unrecht sehr zugunsten der
Musikindustrie ausgelegt wurde.

2. Klage beim BVerfG gegen die Überhebung der elterlichen
Sorgfaltspflicht als Verletzung des Schutzes der Familie aus Art. 6
GG. Eltern haften für ihre Kinder, aber eben doch nicht für alles,
was diese anstellen. Kinder können eben nur dann zu mündigen Bürgern
aufwachsen, wenn sie auch ihre eigenen Erfahrungen machen können.
Wenn den Eltern staatlich aufgezwungen wird, die Kinder rund um die
Uhr zu gängeln und zu überwachen, funktioniert das nicht.

Gruß, Alex
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