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  • Der_Gestresste

146 Beiträge seit 05.09.2011

Ihre Daten dürfen für Werbezwecke genutzt und an Dritte weitergegeben werden,...

So oder ähnlich formuliert steht es doch heute in praktisch allen
Nutzungsbedingungen und AGB, denen man bei einer Registrierung für
irgendwelche Dienste zustimmt.
Selbst bie simplen Preisausschreiben stimme ich dieser Vermarktung
doch schon zu, da ohne Zustimmung keine Teilnahem möglich ist.

Also kann die erste Anfrage, ob man einen Newsletter abonnieren will,
in solchen Fällen kein Spam sein, da man ja vorher schon den
Werbezwecken zugetimmt hatte.

Das Problem für den beklagte Partei war vielmehr, dass sie keinen
Nachweis für die Einwilligung erbringen konnte.

EDIT:
Wenn sich natürlich jemand mit einer fremden Mailadresse registriert,
nützt die Einwilligung nicht, da sie ja von der falschen Person
stammt.

Das einfachste für die Klägerin wäre aber gewesen, sich von diesem
Newsletter wieder austragen zu lassen.
Seriöse Newsletter beinhalten meist einen Link zur Abmeldung.

Die Gesetzgeber sollten lieber mal gegen die Viagra Spammer vorgehen

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