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  • Fliegenpilz

734 Beiträge seit 26.04.2001

Re: "Bill of rights"

RobinsonR schrieb am 10. November 2011 10:03
> Hier wird formuliert, was der Bürger alles für Rechte hat
> (Bürgerrechte, Menschenrechte usw.), in der Verfassung der Schweiz
> gibt es z. B. auch einen Artikel, der die Meinungsfreiheit
> gewährleisten soll (http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a16.html), ohne
> zu definieren, was darunter zu verstehen ist. Der 1.
> Verfassungszusatz in den USA macht das ganz anders: er verbietet dem
> Staat, das Recht des Bürgers einzuschränken. Und diese
> Negativformulierungen ziehen sich systematisch durch die ganze Bill
> of Rights.
In beiden Fällen oblag und obliegt es der Gerichtsbarkeit die Rechte
tatsächlich auszufüllen. Denn auch die Bill of Rights definiert
nicht, sondern zählt nur auf. Und hier wie dort ist immer wieder die
Frage wo die Grenzen der Rechte zu ziehen sind- immer wieder auch mit
absonderlichen Folgen bzw. Urteilen.
Zudem zählt auch die Bill of Rights überwiegend positiv auf, nur der
erste und zweite Verfassungszusatz (wenn auch gewichtig) setzen
wirklich die von genannten negative Grenzen.

> Will heissen: es ist ein gewaltiger Unterschied, ob man dem Bürger
> irgendwelche Rechte zugesteht oder dem Staat verbietet, dem Bürger
> etwas zu verbieten.
Faktisch sind es im wesentlichen die gleichen Rechte, um die hier wie
dort gerungen wird. Und viel wesentlicher als der Verfassungstext ist
die Verfassungswirklichkeit, die durch die politische Kultur geprägt
wird. Ob ich Rechte nun positiv oder negativ aufzähle ist im
konkreten Fall meist weniger wichtig, als die Frage, ob ein
bestimmtes Recht explizit aufgezählt wurde oder nur abgeleitet werden
kann. Und da gibt es bei den Verfassungen viel größere Unterschiede,
die für jeden einzelnen Betroffenen entscheidend sein können.

Wobei z.B. das Grundgesetz durch Verweis auf und Einbeziehung der
Menschenrechte auch eine öffnende Formulierung im Hinblick auf ('von
Natur') abzuleitende Rechte hat, wie es z.B. der 9. Verfassungszusatz
ist.

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