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  • Detektiv Wien

1 Beitrag seit 10.05.2020

Datenschutzrecht fĂĽr Detektive in Ă–sterreich

Anbei ein Auszug über den Datenschutz einer Videoanlage in Österreich! Auch relevant für Detekteien oder den Detektiv Wien http://www.pro-investigations.at/privatdetektiv für den täglichen Berufsgebrauch:

Die DSGVO gestattet den Einsatz von Bildverarbeitungsanlagen (VideoĂĽberwachungen) im privaten Bereich innerhalb bestimmter Grenzen.

Dabei ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Videoüberwachung rechtmäßig ist.

Folgende Gründe können den Einsatz einer Videoüberwachung rechtfertigen:

Schutz des Lebens von Personen
Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit von Personen
Schutz des Eigentums (beispielsweise des Eigenheimes)
In allen Fällen sind folgende Parameter heranzuziehen:

die Videoüberwachung erfolgt zeitlich und örtlich nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Ein Einbeziehen öffentlicher Verkehrsflächen (beispielsweise Gehsteig oder Straße) ist nur dann zulässig, wenn der Schutzzweck der Videoüberwachung sonst nicht erfüllt werden könnte (zum Beispiel Überwachung einer an einen Gehsteig grenzenden Fassade zum Schutz vor Sachbeschädigung im Ausmaß von maximal 50 Zentimeter). Nachbargrundstücke dürfen jedenfalls nicht gefilmt werden
die VideoĂĽberwachung ist geeignet gekennzeichnet (durch Schilder, Aufkleber und dergleichen)
die Aufnahmen werden in regelmäßigen Abständen überschrieben/gelöscht. Eine Speicherdauer von bis zu 72 Stunden wird von der Datenschutzbehörde jedenfalls als zulässig erachtet
eine Auswertung der Aufnahmen erfolgt nur im Anlassfall (zum Beispiel um festzustellen, wer eine Beschädigung durchgeführt hat)
andere, gelindere Mittel wĂĽrden sich als unzureichend erweisen (zum Beispiel Sperrsysteme, Sicherungssysteme und dergleichen)
Als Rechtsgrundlage für Videoüberwachungen im privaten Bereich kommt im Regelfall Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigte Interessen des Verantwortlichen), wie er in der Rechtsprechung des EuGH – siehe dazu das Urteil C-708/18 – ausgelegt wird, in Betracht. In bestimmten Fällen kann eine Videoüberwachung auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung der betroffenen Personen) gestützt werden.

Urlaubsfotos oder –filme, die nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen hinauslaufen, sind zulässig, also auch zum Beispiel Aufnahmen von Skiabfahrten mit einer Helmkamera. Der Betrieb von Kameras an Autos, um Beweise für ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer (zum Beispiel nach einem Unfall) zu sammeln ("Dashcams"), werden weiter unten behandelt.

Hinweis: In bestimmten Fällen ist vor Inbetriebnahme einer Videoüberwachung keine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig (siehe dazu DSFA-AV); in bestimmten Fällen ist jedoch jedenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen (siehe dazu DSFA-V).

Bitte beachten Sie:

Die Beurteilung, ob eine Videoüberwachung als zulässig angesehen werden kann, obliegt dem Verantwortlichen. Diese Prüfung muss vor der Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Gleiches gilt für die Frage, ob in einem konkreten Fall eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist oder nicht. Die Datenschutzbehörde nimmt jedenfalls keine diesbezüglichen Vorabbeurteilungen vor
Es besteht keine Meldepflicht derartiger Anlagen an die Datenschutzbehörde!

Für weitere Informationen wenden Sie sich an die Webseite der Datenschutzbehörde in Österreich!

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (10.05.2020 18:47).

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