Ansicht umschalten
Avatar von DeichShaf
  • DeichShaf

mehr als 1000 Beiträge seit 04.07.2002

Vielleicht hat die Karstadt AG aus Essen ja deshalb Probleme...

...weil in deren Online-Shop seinerzeit nicht bloß eine, sondern
gleich dutzendweise falsche Preisangaben vorgelegen haben...

Ich hatte das Vergnügen, 50 Stück PC-133 SDRAM-DIMMs für je 96cent
bestellen zu können. Wohl wissend, dass es sich nur um einen Irrtum
handeln konnte. Die Bestellbestätigung kam natürlich auch - und am
Folgetag ein Telefonanruf, dass es wohl ein Irrtum gewesen sei und
man es sehr bedauere, aber zu diesem Preis könne man nicht liefern -
und ob ich zum richtigen Preis, abzüglich eines entschädigenden
Rabattes, dennoch kaufen wollen würde.

Für mich war es selbstverständlich, da ich die Marktpreise durchaus
kenne und es sich dabei eher um den Preis pro MB gehandelt haben
muss. Und selbstverständlich habe ich nicht auf Erfüllung bestanden -
auf einen Rechtsstreit mit wenig Aussicht auf Erfolg habe ich keine
Lust. Hinzu kommt noch, dass bei einer Bestellung von 2 solcher
Riegel durchaus Eigenbedarf erkennbar gewesen wäre, bei 50 bestellten
Riegeln aber durchaus von Missbrauch auszugehen ist.

Legt man das neue Urteil als Massstab an, kann man wohl davon
ausgehen, dass man bei einer Bestellung, die nicht auf Missbrauch
sondern tatsächliche Unkenntnis der Preise deutet, durchaus Aussicht
auf Erfolg haben kann. Das Problem ist nur: Wenn dadurch ein Händler
den Bach runter geht, belastet man sich im Endeffekt wieder selber.
Stichwort z.B. Arbeitslosigkeit, für die ja letztlich der
Steuerzahler aufkommen muss...

Der Idealfall wäre dann, dass ein Händler bis zu einem gewissen
Rahmen verpflichtet wird zu liefern, aber bei wirklich
offensichtlichen Irrtümern geschützt wird. Die Frage ist dann nur:
Wie hoch wird bei solchen Regelungen die Missbrauchsrate sein?
Bewerten
- +
Ansicht umschalten