Software, die nicht einfach "im Laden gekauft" werden kann und für
die der potentielle Nutzer erst eine Einwilligung des Lizenzgebers
einholen muss (was sich i.d.R. auch darin äussert, dass der
Lizenzgeber selbst die Software installiert und dazu ein
Wartungsvertrag so gut wie zwingend ist), darf
Weiterverkaufseinschränkungen unterworfen werden. Ist die
Software(lizenz) anonym "kauf- und nutzbar", müsste eine
Einschränkung der Weitergabe unstatthaft sein.
Aber das ist wohl etwas zuviel gedacht ...
die der potentielle Nutzer erst eine Einwilligung des Lizenzgebers
einholen muss (was sich i.d.R. auch darin äussert, dass der
Lizenzgeber selbst die Software installiert und dazu ein
Wartungsvertrag so gut wie zwingend ist), darf
Weiterverkaufseinschränkungen unterworfen werden. Ist die
Software(lizenz) anonym "kauf- und nutzbar", müsste eine
Einschränkung der Weitergabe unstatthaft sein.
Aber das ist wohl etwas zuviel gedacht ...