> http://www.new-media-law.net/ger/publikationen/erschoepfung.html
Und dass die "urheberrechtliche Grundregel" des
Erschöpfungsgrundsatzes bei Downloads nicht greift, ist die
Auffassung des OLG München. Über die Verkehrssicherungstheorie
argumentierend würde ich Widersprich einlegen und bis zum BGH gehen.
Von "Softwarelizenzen" hat der nämlich auch noch nichts gehört.
Und dass die "urheberrechtliche Grundregel" des
Erschöpfungsgrundsatzes bei Downloads nicht greift, ist die
Auffassung des OLG München. Über die Verkehrssicherungstheorie
argumentierend würde ich Widersprich einlegen und bis zum BGH gehen.
Von "Softwarelizenzen" hat der nämlich auch noch nichts gehört.