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mehr als 1000 Beiträge seit 07.06.2000

Ergänzend zum Urteil GRUR Int. 2002, 214 ff.

> http://www.new-media-law.net/ger/publikationen/erschoepfung.html

Und dass die "urheberrechtliche Grundregel" des
Erschöpfungsgrundsatzes bei Downloads nicht greift, ist die
Auffassung des OLG München. Über die Verkehrssicherungstheorie
argumentierend würde ich Widersprich einlegen und bis zum BGH gehen.

Von "Softwarelizenzen" hat der nämlich auch noch nichts gehört.

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