Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ist Rundfunk:
ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
Ich bin nicht davon überzeugt, dass Signale in segmentierten Netzwerken wie dem Internet, elektromagnetischer Schwingungen im Sinn und zum Zweck des Gesetzes sind.
Kein Rundfunk sind Angebote, die
1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
Punkt zwei trifft bei Internetstreams auf jeden Fall zu.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (29.03.2019 12:56).