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  • Torte25

mehr als 1000 Beiträge seit 14.10.2001

Auszug aus dem Leipziger Urteil zeigt die technische Verblödung der Richter.

"Weil Shift TV das Fernsehsignal zeitversetzt an seine Kunden
übermittle,
werde unbefugt in die Rechte von RTL eingegriffen. "

Es wird eben NICHT das Fernsehsignal, an den Kunden übermittelt,
sondern
die neu encodierte Kopie des AV Anteils des Fernsehsignals, mithin,
ein
völlig neues Material.

"Dass der Nutzer selbst über die Aufnahme der Sendungen entscheide,
ändere
an dem Umstand nichts:"

Warum nicht?

"Das Werk wird auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dies steht
bei
einer Verbreitung im Internet außer Frage" heißt es in der
Urteilsbegründung."

Böses böses Internet. Die Weiterverbreitung der Aufnahmen wird in den
AGB
mit Verweis auf das Gesetz AUSDRÜCKLICH untersagt. Ausserdem macht
der Verkauf
von Äxten in Baumärkten es eindeutig, das ein grosser Teil der
Axtkonsumenten
zu Axtmördern werden.


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