§ 52 UrhG - Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen
Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters
dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des
Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden
Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe
ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. [...]
________
Daß es in diesem Fall wohl eine Nachforderung durch die GEMA geben
wird, ist verständlich. Aber wo ist der strafrechtliche Bezug? Und
inwieweit ist die IFPI betroffen? Der Beklagte hat laut
Sachverhaltsdarstellung schließlich keine gewerblichen Raubkopien
vertrieben.
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen
Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters
dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des
Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden
Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe
ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. [...]
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Daß es in diesem Fall wohl eine Nachforderung durch die GEMA geben
wird, ist verständlich. Aber wo ist der strafrechtliche Bezug? Und
inwieweit ist die IFPI betroffen? Der Beklagte hat laut
Sachverhaltsdarstellung schließlich keine gewerblichen Raubkopien
vertrieben.