Eine Marke vermittelt zwar ein alleiniges Nutzungsrecht, jedoch
grundsätzlich nur für ähnliche Waren oder Dienstleistungen, die mit der
Marke gekennzeichnet werden sollen. Eine Ausnahme gilt für berühmte
Marken, die auch darüber hinaus gegen Beeinträchtigung oder
Verwässerung ihres Rufes geschützt sind.
Dabei ist es im übigen weitgehend irrelevant, ob die Marke neben einem
Wort noch andere Elemente beinhaltet, solange das Wort auch alleine
schutzfähig wäre. Dann kommt es nämlich nur auf das Wortelement an, der
Rest hat keinerlei Bedeutung mehr.
Für kinder heißt das, die kombinierte Marke reduziert sich tatsächlich
auf kinder, ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch scheitert
jedoch an der fehlenden Warenähnlichkeit.
Ein solcher Anspruch kann sich zwar auch aus allgemeinem
Wettbewerbsrecht oder dem Namensrecht ergeben, wie beim domaingrabbing,
dafür ist jedoch ein Wettbewerbsverhältnis nötig, das hier ebenfalls
nicht vorliegt.
Zusammenfassend dürfte die Klage von Ferrero keine nennenswerten
Erfolgsaussichten haben!
grundsätzlich nur für ähnliche Waren oder Dienstleistungen, die mit der
Marke gekennzeichnet werden sollen. Eine Ausnahme gilt für berühmte
Marken, die auch darüber hinaus gegen Beeinträchtigung oder
Verwässerung ihres Rufes geschützt sind.
Dabei ist es im übigen weitgehend irrelevant, ob die Marke neben einem
Wort noch andere Elemente beinhaltet, solange das Wort auch alleine
schutzfähig wäre. Dann kommt es nämlich nur auf das Wortelement an, der
Rest hat keinerlei Bedeutung mehr.
Für kinder heißt das, die kombinierte Marke reduziert sich tatsächlich
auf kinder, ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch scheitert
jedoch an der fehlenden Warenähnlichkeit.
Ein solcher Anspruch kann sich zwar auch aus allgemeinem
Wettbewerbsrecht oder dem Namensrecht ergeben, wie beim domaingrabbing,
dafür ist jedoch ein Wettbewerbsverhältnis nötig, das hier ebenfalls
nicht vorliegt.
Zusammenfassend dürfte die Klage von Ferrero keine nennenswerten
Erfolgsaussichten haben!